Aufnahmevoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied im IVD Süd und
im IVD Bundesverband ist, dass der Bewerber
• im Sinne des § 34 c GewO persönlich zuverlässig ist,
• sich in geordneten Vermögensverhältnissen befindet,
• soweit für seine Tätigkeit gesetzlich vorgeschrieben, eine Gewerbeerlaubnis
nach § 34 c GewO besitzt,
• soweit es sich um eine juristische Person handelt, einen Auszug aus dem
Handelsregister vorlegt,
• über ausreichende Fachkenntnisse verfügt, was in der Regel der Fall ist,
wenn der Bewerber entweder
- die Ausbildung zum Immobilienfachwirt oder,
- die erfolgreiche Teilnahme an IHK-Zertifikatslehrgängen oder
- die Ausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau bzw. die
zum Kaufmann/-frau der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
nachweist und
- grundsätzlich über eine mehrjährige Berufserfahrung in der
Immobilienwirtschaft verfügt oder
- ein Studium mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt abgeschlossen
hat,
• zwei Branchenreferenzen vorlegt, bei welchen sich der IVD über die Tätigkeit
und den Ruf des Bewerber informieren kann,
• sowie die Einhaltung der Empfehlungen des Verbandes zur Deckung von
Versicherungsfällen, insbesondere den Abschluss einer
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nachweist, die für die Dauer der
Mitgliedschaft zu unterhalten ist. Weist der Bewerber keine ausreichende
Fachkenntnisse oder keine abgeschlossene immobilienwirtschaftliche
Ausbildung oder mehr-jährige Berufserfahrung nach, kann der Verband ein
Fachkundegespräch oder eine schriftliche Prüfung verlangen.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme als außerordentliches Mitglied im IVD ist
eine Betätigung mit immobilienwirtschaftlichem Bezug.
(3) Vorläufiges Mitglied kann werden, wer noch nicht über die erforderlichen
Fachkenntnisse verfügt, die übrigen Voraussetzungen für den Erwerb der
Mitgliedschaft aber erfüllt. Vorläufige Mitglieder sind verpflichtet, sich
fachlich weiterzubilden und spätestens innerhalb von zwei Jahren den
Nachweis der Fachkenntnisse zu erbringen, andernfalls erlischt die
vorläufige Mitgliedschaft. Wird der Fachkundenachweis erbracht, wird die
vorläufige in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt.
(4) Mitglieder - mit Ausnahme der berufsfremden außerordentlichen Mitglieder
- sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, gehalten, an den
Berufsbildungsmaßnahmen des IVD Süd teil-zunehmen. Sie sind
berechtigt, an den Veranstaltungen des IVD Bundesverband
teilzunehmen.
(5) Der Bewerber ist mit der Aufnahme in den IVD Süd und in den IVD
Bundesverband verpflichtet:
a) Satzung und die Ordnungen des IVD Bundesverband und des IVD Süd
b) die Beitragsordnung des IVD Bundesverband und des IVD Süd
c) IVD-Standesregeln für Makler und Hausverwalter
d) IVD-Wettbewerbsregeln
e) Geschäftsgebräuche für Gemeinschaftsgeschäfte unter Maklern
f) Prüfungsordnung für die IVD-Fachkundeprüfung anzuerkennen und zu
beachten.
(6) Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den IVD Süd zu richten. Der
Verband entscheidet über das Aufnahmegesuch im eigenen Namen und
zugleich vorläufig im Namen des IVD Bundesverband. Widerspricht der IVD
Bundesverband der Aufnahmeerklärung nicht innerhalb von zwei Wochen
durch Bekanntgabe an den IVD Süd, gilt die Aufnahme in den IVD
Bundesverband als endgültig erfolgt.
Download Aufnahmeantrag - Baden-Württemberg
Download Aufnahmeantrag - Bayern
Ansprechpartner Baden-Württemberg
Ines dos Santos Tel.: 0711 / 81 47 38 - 11 Fax: 0711 / 81 47 38 28 | Sandra Hegermann
|
Ansprechpartner Bayern
Brigitte Balthasar Tel.: 089 / 29 08 20 - 11 Fax: 089 / 22 66 23 | Uschi Thoma Tel.: 089 / 29 08 20 - 12 Fax: 089 / 22 66 23 |
IVD Süd e.V.
Hier stellt sich der IVD Süd e.V. vor.











