Informationen zur Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedskategorien

Ordentliche Mitgliedschaft
• Einzelmitglieder (natürliche oder juristische Personen)
• Zweit- und Drittmitglieder
• Mitarbeiter von Mitgliedsfirmen
• Seniorenmitglieder
• Existenzgründer

Befristete Mitgliedschaft
• Vorläufige Mitglieder
• Junioren- und Studentenmitglieder

Außerordentliche Mitgliedschaft
• Mitarbeiter aus Nichtmitgliedsfirmen
• Fördermitglieder
• Branchenverwandte Unternehmen
• Verbände / Ausbildungseinrichtungen

Ehrenmitgliedschaft
• Mitglieder und Dritte aufgrund ihrer besonderen Verdienste


(2) Ordentliche Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten nach den einschlägigen Bestimmungen der Satzungen des IVD Süd und des IVD Bundesverband.

(3) Ist eine juristische Person ordentliches Mitglied im IVD Süd, muss diese eine bevollmächtigte Person als Ansprechpartner benennen, die das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung ausübt.

(4) Mitglieder können auf Antrag die Seniorenmitgliedschaft erwerben, sofern sie ihr Gewerbe abgemeldet haben und keine gewerbliche Branchentätigkeit ausüben. Sie behalten die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds.

(5) Vorläufige Mitglieder sowie Junioren- und Studentenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds nach den einschlägigen Bestimmungen der Satzungen des IVD Süd und des IVD Bundesverband mit Ausnahme der Berechtigung, sich im Geschäftsverkehr als IVD Mitglied zu bezeichnen und das IVD Logo zu führen. Sie haben kein Stimmrecht.

(6) Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht, sind nicht berechtigt, sich im Geschäftsverkehr als IVD Mitglied zu bezeichnen und das IVD-Logo zu führen und haben keinen Anspruch auf Rechtsberatung durch den Verband.


2 Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied im IVD Süd und im IVD Bundesverband ist, dass der Bewerber
• im Sinne des § 34 c GewO persönlich zuverlässig ist,
• sich in geordneten Vermögensverhältnissen befindet,
• soweit für seine Tätigkeit gesetzlich vorgeschrieben, eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 c GewO besitzt,
• soweit es sich um eine juristische Person handelt, einen Auszug aus dem Handelsregister vorlegt,
• über ausreichende Fachkenntnisse verfügt, was in der Regel der Fall ist, wenn der Bewerber entweder
  - die Ausbildung zum Immobilienfachwirt oder,
  - die erfolgreiche Teilnahme an IHK-Zertifikatslehrgängen oder
  - die Ausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau bzw. die zum Kauf-mann/-frau der
    Grundstücks- und Wohnungswirtschaft nachweist
und
  - grundsätzlich über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Immobilienwirtschaft verfügt oder
  - ein Studium mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt abgeschlossen hat,
• zwei Branchenreferenzen vorlegt, bei welchen sich der IVD über die Tätigkeit und den Ruf des Bewerbers
  informieren kann,
• sowie die Einhaltung der Empfehlungen des Verbandes zur Deckung von Versicherungsfällen,
  insbesondere den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nachweist, die für die Dauer
  der Mitgliedschaft zu unterhalten ist. Weist der Bewerber keine ausreichende Fachkenntnisse oder keine
  abgeschlossene immobilienwirtschaftliche Ausbildung oder mehr-jährige Berufserfahrung nach, kann der
  Verband ein Fachkundegespräch oder eine schriftli-che Prüfung verlangen.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme als außerordentliches Mitglied im IVD ist eine Betätigung mit immobilienwirtschaftlichem Bezug.

(3) Vorläufiges Mitglied kann werden, wer noch nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, die übrigen Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft aber erfüllt. Vorläufige Mitglieder sind verpflichtet, sich fachlich weiterzubilden und spätestens innerhalb von zwei Jahren den Nachweis der Fachkenntnisse zu erbringen, andernfalls erlischt die vorläufige Mitgliedschaft. Wird der Fachkundenachweis erbracht, wird die vorläufige in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewan-delt.

(4) Mitglieder - mit Ausnahme der berufsfremden außerordentlichen Mitglieder - sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, gehalten, an den Berufsbildungsmaßnahmen des IVD Süd teil-zunehmen. Sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen des IVD Bundesverband teilzunehmen.

(5) Der Bewerber ist mit der Aufnahme in den IVD Süd und in den IVD Bundesverband verpflichtet:
   a) Satzung und die Ordnungen des IVD Bundesverband und des IVD Süd
   b) die Beitragsordnung des IVD Bundesverband und des IVD Süd
   c) IVD-Standesregeln für Makler und Hausverwalter
   d) IVD-Wettbewerbsregeln
   e) Geschäftsgebräuche für Gemeinschaftsgeschäfte unter Maklern
   f) Prüfungsordnung für die IVD-Fachkundeprüfung anzuerkennen und zu beachten.

(6) Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den IVD Süd zu richten. Der Verband entscheidet über das Aufnahmegesuch im eigenen Namen und zugleich vorläufig im Namen des IVD Bundesverband. Widerspricht der IVD Bundesverband der Aufnahmeerklärung nicht innerhalb von zwei Wochen durch Bekanntgabe an den IVD Süd, gilt die Aufnahme in den IVD Bundesverband als endgültig erfolgt.