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Haftung des Arbeitgebers auf Ersatz eines Mietausfallschadens wegen falscher Verdienstbescheinigung? Beschluss des Oberlandesgericht (OLG) Koblenz vom 06.05.08 – Az.: 5 U 28/08 Zum Sachverhalt: Der Arbeitgeber hatte in einer Arbeits- und Verdienstbescheinigung erklärt, die Bezüge des künftigen Mieters seien weder abgetreten, noch verpfändet, noch gepfändet. Diese Erklärung war objektiv unrichtig, weil eine Lohnpfändung über 25,00 € monatlich vorlag. Unmittelbar nach Beginn des Mietverhältnisses (März 2003) kam es bereits zu Zah-lungsrückständen. Daher rief die Mitarbeiterin des klagenden Vermieters im September 2003 beim Arbeitgeber an. Das Mietverhältnis endete Anfang 2006 durch Kündigung wegen Zahlungsrückstands, der seit September 2003 aufgelaufen war. Die Klage auf Zahlung eines auf gut 10.000,00 € bezifferten Gesamtschadens hatte indessen keinen Erfolg. Das OLG Koblenz vertritt die Ansicht, dass sich die Klageabweisung deshalb als zutreffend erweise, weil es an der Kausalität der Pflichtverletzung des Beklagten Arbeitgebers für den Schaden fehle, um den es im Berufungsverfahren geht. Als die Zeugin im September den wahren Sachverhalt erfuhr, hätte der im Februar 2003 geschlossene Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, zumindest aber wegen des pflichtwidrigen Verhaltens des Mieters, der mit Sicherheit von der Pfändung wusste, gekündigt werden können. Wenn der Vermieter stattdessen das Mietverhältnis fortsetze, obwohl er nunmehr den wahren Sachverhalt kannte und darüber hinaus bereits Mietrückstände aufgelaufen waren, so belege dies hinreichend, dass er an dem Vertrag trotz der Pfändung und weiterer negativer Tatsachen festhalten wollte. Das OLG Koblenz hat seine zentralen Überlegungen wie folgt leitsatzmäßig gebündelt: 1. Wegen der zentralen Bedeutung der Zahlungsfähigkeit des Mieters sind vorvertragliche Fragen des Vermieters nach einer Pfändung des Arbeitseinkommens, sonst. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen usw. zulässig. 2. Der Mieter, aber auch dessen Arbeitgeber haben derartige Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Dem Selbstbestimmungsrecht der um Auskunft Gebetenen ist dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie eine Erklärung verweigern können. Das ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass der gewünschte Vertrag in einem derartigen Fall wahrscheinlich scheitert. 3. Für den aus einer Falschauskunft sich ergebenden Mietausfallschaden haftet der Arbeitgeber des Mieters (dann) nicht, wenn der Vermieter den anfechtbaren oder kündbaren Mietvertrag nach Kenntnis des wahren Sachverhalts durch Fortsetzung des Mietverhältnisses bestätigt. Dieser Entscheidung ist im Ergebnis und in der Begründung beizutreten. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem eigenen Arbeitnehmer hat ersichtlich Grenzen. Hätte der klagende Vermieter im vorliegenden Fall das Mietverhältnis wegen der arglistigen Täuschung angefochten, wäre die Haftung des Arbeitgebers letztlich nicht streitig gewesen. So hatte der Arbeitgeber „Glück“. Das OLG Koblenz formulierte dies ein wenig unjuristisch aber gleichwohl exakt: „Das Festhalten am Vertrag trotz Anfechtungs-, zumindest aber Kündigungsmöglichkeit belegt hinreichend, dass der Kläger (Vermieter) das „Ei“, das der Beklagte „ihm in’s Nest gelegt hatte“, in Kenntnis des wahren Sachverhalts „behalten“ wollte. Also: selber schuld! Ansprechpartner: Prof. Dr. Stephan Kippes Tel. 089 / 29 08 20 - 13 Fax 089 / 22 66 23 E-Mail: presse@ivd-sued.net |