Presse News 2009             
Die Aufklärungspflicht des Immobilieneigentümers

Der Leitsatz der Entscheidung des BGH vom 27.03.2009 – V ZR 30/08 – klingt recht selbstverständlich: Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, können einen Mangel der Kaufsache begründen, der ungefragt zu offenbaren ist; Fragen der Vertragspartner müssen vollständig und richtig beantwortet werden.

Der Teufel steckt allerdings im Detail.
Zum Sachverhalt: Mit notariellem Vertrag vom 4. Oktober 2006 kauften die Kläger von den Beklagten für 85.000€ ein Hausgrundstück unter Ausschluss der „Gewähr für Fehler und Mängel“. Das Wohngebäude war im Jahr 1980 in Fertigbauweise errichtet worden. Den Beklagten war vor dem Vertragsschluss bekannt, dass in der Fassade Asbestzementplatten verarbeitet wurden. Sie teilten dies den Klägern jedoch nicht mit, obwohl zuvor ein Kaufinteressent wegen der Asbestbelastung von seinen Kaufabsichten abgerückt war. Nach der Übergabe forderten die Kläger die Beklagten erfolglos auf, die Fassade im Wege der Nacherfüllung zu sanieren.

Die Kläger verlangen nunmehr Schadensersatz in Höhe von 38.455,34 € sowie die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz weiterer Sanierungskosten verpflichtet sind.

Die Vorinstanz meinte, die Kläger könnten von dem Beklagten nicht Schadensersatz in Höhe der Kosten einer Asbestsanierung verlangen. Die Verkleidung der Außenwände des Gebäudes mit Asbestzementplatten stelle schon keinen Sachmangel dar, der Gegenstand einer Offenbarungspflicht hätte sein können. Die Nutzung des Hauses zu Wohnzwecken wäre nicht beeinträchtigt. Als Erwerber eines älteren Fertighauses hätten die Kläger mit einer Asbestbelastung rechnen müssen. Auf die von den Klägern behauptete Nachfrage nach dem Material der Fassade und die darauf von dem Beklagten gegebene Antwort komme es deshalb nicht an.

Diese Auffassung wird vom BGH nicht geteilt: Ob der bei der Errichtung eines Gebäudes übliche oder als unbedenklich angesehene Einsatz bestimmter Techniken oder Materialien aufgrund des technischen Fortschritts oder besserer wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Bewertung der Kaufsache als mangelhaft führe, könne nicht schematisch für alle Fälle gleichermaßen beantwortet werden. Dazu seien die möglichen Sachverhaltskonstellationen – auch in ihren Auswirkungen – zu vielgestaltig. So kommt es etwa bei Altbauten mit Feuchtigkeitsschäden auf die Umstände des Einzelfalles an, weil die Verwendbarkeit der Sache je nach Art und Ausmaß der Feuchtigkeitserscheinungen unterschiedlich in Mitleidenschaft gezogen werde und der Rechtsverkehr bei älteren Häusern von vornherein nicht die heute gültigen Trockenheitsstandards erwartet. Demgegenüber sei das Vorliegen eines offenbarungspflichtigen Mangels bei der Kontaminierung eines Grundstücks mit sog. Altlasten, deren Gefährdungspotential ursprünglich als nicht gegeben oder nur als geringfügig eingestuft, nunmehr aber als gravierend erkannt worden ist, zumindest in der Regel anzunehmen. Insoweit bestehe zwar eine Gemeinsamkeit mit dem Einsatz von Baumaterialien, die ein gravierendes gesundheitsschädigendes Potential aufweisen. Das gelte umso mehr, wenn diese Materialien Stoffe enthalten, die selbst in geringen Dosen karzinogen wirken.

Andererseits gelte es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass selbst Baustoffe mit bedenklichen Inhaltsstoffen je nach der Art ihrer Verwendung und Nutzung keine konkrete Gefährlichkeit aufweisen und sie ihre Funktion unproblematisch erfüllen können, solange es nicht zu einem Substanzeingriff komme – man denke etwa an eine von Mauern umschlossene und von außen nicht zugängliche Dämmschicht -, die, solange die Ummantelung aufrechterhalten wird, keine gefährlichen Stoffe diffundiert.

Vor diesem Hintergrund verbiete es sich nach Auffassung des Senats, allein auf das abstrakte Gefährdungspotenzial abzustellen. Andererseits greife es zu kurz, einen aufklärungspflichtigen Sachmangel erst bei Bestehen eines akuten Sanierungsbedarfs anzunehmen. Vielmehr ist von einem solchen Mangel erst, aber auch schon dann auszugehen, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass Stoffe mit einem erheblichen gesundheitsgefährdenden Potential im Rahmen der üblichen Nutzung des Kaufobjekts austreten. Dabei liege eine erhebliche Einschränkung der Nutzbarkeit eines Wohngebäudes auch dann vor, wenn übliche Umgestaltungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen nicht ohne gravierende Gesundheitsgefahren vorgenommen werden können.

Gemessen daran liege auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger, wonach bei den von ihnen beabsichtigten Fassadenbohrungen zur Anbringung von Außenlampen und einer Überdachung krebserregender Asbeststaub austritt, ein aufklärungspflichtiger Sachmangel vor.

Fazit:

Der BGH beurteilt die Fälle, in denen eine Auskunftspflicht begründet/nicht begründet ist, nicht schematisch, sondern stets fallbezogen, was im Hinblick auf Einzelfallge­rechtigkeit Sinn macht, aber auch zur Rechtsunsicherheit beiträgt. Mehr Schematik bietet mehr Rechtssicherheit. Motto: Asbest ist Asbest und hierüber ist – zumindest nach heutigen Erkenntnissen – stets aufzuklären. So gesehen ist die Überlegung des BGH bedenklich, dass dem Umstand Rechnung zu tragen sei, dass selbst Baustoffe mit bedenklichen Inhaltsstoffen je nach der Art ihrer Verwendung und Nutzung keine konkrete Gefährlichkeit aufweisen und sie ihre Funktion unproblematisch erfüllen können, solange es nicht zu einem Substanzeingriff komme. Dem BGH ist zuzurufen: Auch über eine aktuell nicht gefährliche Situation ist aufzuklären, wenn sie unter ganz bestimmten Voraussetzungen gefährlich werden kann. Insofern greift die Entscheidung des BGH nicht weit genug.

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